Gültig ab 1. Mai 2026

Gemeinsame Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) kooperierenden Verkehrsunternehmen auf den in Anhang 1 festgelegten Linien und Strecken. Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeug der Fahrgast betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit

  1. nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz und Allgemeines Eisenbahngesetz
    und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung)) eine Beförderungspflicht
    gegeben ist,
  2. den geltenden Beförderungsbedingungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Verkehrsunternehmen entsprochen wird,
  3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist
    und
  4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch
    nicht abzuhelfen vermochten.

(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes
oder für die Fahrgäste darstellen oder den Anordnungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer
    berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, soweit die Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen ist,
  3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn,
    dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,

(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung von Personen befördert, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht von einer
Person nach Satz 1 begleitet werden.
Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. Füße auf den Sitzen abzulegen oder aufzustellen,
  6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  7. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, z. B. durch sperrige Gegenstände, zu beeinträchtigen,
  8. Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
  9. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
  10. in Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
  11. in Fahrzeugen, in unterirdischen Stationen und außerhalb der besonders gekennzeichneten Bereiche oberirdischer Stationen zu rauchen (Verbot gilt auch für E-Zigaretten),
  12. in Zügen auf den Strecken Dettenhausen – Böblingen, Nürtingen – Neuffen, (Feuerbach –) Korntal – Weissach und Schorndorf – Rudersberg sowie in S-Bahnen, Stadtbahnen und Bussen alkoholische Getränke zu konsumieren,
  13. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden,
  14. ohne Erlaubnis des Verkehrsunternehmens zu musizieren,
  15. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Erlaubnis des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
  16. zu betteln,
  17. Fahrräder mitzunehmen, deren Mitnahme ausgeschlossen ist, sowie Fahrräder in Fahrzeugen oder zu den Zeiten mitzunehmen, in denen
    die Fahrradmitnahme ausgeschlossen ist.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. 

Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Im Rahmen des Service „Halt auf Wunsch“ ist ein Ausstieg aus Linienbussen auch zwischen regulären Haltestellen möglich. Ein solcher Unterwegshalt setzt voraus, dass
– der Fahrgast dem Fahrzeugführer seinen Ausstiegswunsch rechtzeitig, d. h. spätestens im Bereich der letzten Haltestelle vor dem gewünschten Ausstiegsort, mitgeteilt hat,
– der planmäßige Linienweg nicht verlassen werden muss,
– die Verkehrs- und Betriebslage dies erlaubt,
– am gewünschten Ausstiegsort ein Halt den §§ 12 und 18 StVO nicht widerspricht und die Fahrbahn nicht durch Verkehrseinrichtungen (Leitplanke, Spritzschutz, Kette o. ä.) von dem straßenbegleitenden Gehweg abgetrennt ist.

(5) Die Entscheidung über einen Halt zwischen regulären Haltestellen trifft der Fahrzeugführer. Zwischen zwei Haltestellen wird in der Regel nur einmal auf Fahrgastwunsch hin angehalten; liegen konkurrierende Fahrgastwünsche vor, entscheidet ebenfalls der Fahrzeugführer über den Halteort.

(6) Der Service „Halt auf Wunsch“ gilt täglich von 21 Uhr bis Betriebsschluss.

(7) Dem Fahrgast, der den Linienbus auf eigenen Wunsch außerhalb einer planmäßigen Haltestelle verlässt, obliegen beim Verlassen des Fahrzeugs
gesteigerte Sorgfaltspflichten.

(8) Über die Anwendung des Service „Halt auf Wunsch“ entscheiden die Verkehrsunternehmen. Sie können Teilnetze, einzelne Linien oder Linienabschnitte aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen von diesem Service ausnehmen. Linien und Linienabschnitte, auf denen „Halt aufWunsch“ angeboten wird, werden deshalb in den Fahrplanbüchern gesondert veröffentlicht.

(9) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien
oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften im Linienverkehr mit Personenkraftwagen Sicherheitsgurte angelegt
haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

(10) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Abs. 1, 2 und 9, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(11) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten – mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 15,00 € – erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind, weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(12) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 8 und des § 7 Nr. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit
Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung und Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.

(13) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,00 € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 11 verstoßen wird. Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse der zu zahlende Betrag 200,00 €, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

(14) Wer ein Fahrrad mitnimmt, dessen Mitnahme ausgeschlossen ist, oder wer ein Fahrrad in einem Fahrzeug oder zu den Zeiten mitnimmt, in denen die Fahrradmitnahme ausgeschlossen ist, hat das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € zu zahlen und wird von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 5 Einnehmen der Plätze, Benutzung der 1. Wagenklasse

(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Der Aufenthalt in der 1. Wagenklasse im Eisenbahnverkehr ist – auch stehend – nur mit hierfür gültigen Fahrausweisen gestattet.
(3) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise und deren Verkauf

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Ein Fahrausweis ist nur
übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist (Ausnahmen gelten für KombiTickets (s. Teil C, Nr. 3)). Die Fahrausweise werden von den in den Tarif einbezogenen Verkehrsunternehmen oder deren Beauftragten verkauft. Der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung des jeweiligen befördernden Verkehrsunternehmens. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird grundsätzlich kein Ersatz durch die Verkehrsunternehmen geleistet. Spezielle Ersatzregelungen gibt es für Zeittickets auf eTicket-Chipkarte bzw. noch vorhandene JahresTickets bei Vorlage eines entsprechenden Kaufnachweises.

(2) Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind so aufzubewahren, dass sie dem Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt werden können. Die Fahrt gilt als
angetreten mit dem Betreten des Fahrzeugs. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Haltestelle bzw. Bahnsteiganlage verlassen hat.

(3) An Bahnhöfen und Haltestellen mit Fahrausweis-Verkaufsautomaten werden die Fahrausweise, die durch Automaten ausgegeben
werden, vom Betriebspersonal nicht verkauft. Ist an einer Haltestelle in keiner der beiden Fahrtrichtungen ein Automat aufgestellt, hat der Fahrgast, der noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, den erforderlichen Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrer bzw. in Fahrzeugen mit mobilen Automaten im Fahrzeug zu erwerben. In Ausnahmefällen kann der Fahrscheinverkauf ständig oder vorübergehend durch sonstiges Betriebspersonal erfolgen.

(4) Ist der Fahrgast mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, so hat er diesen durch ein VVS Entwertergerät zu entwerten. Im Eisenbahnverkehr hat die Entwertung vor Betreten des Fahrzeugs, falls im Fahrzeug ein mobiler Automat vorhanden ist, unverzüglich nach Betreten des Fahrzeugs zu erfolgen. In den übrigen Verkehrsmitteln hat die Entwertung unverzüglich nach dem Betreten des Fahrzeugs zu erfolgen. Ist in den Bussen kein Entwertergerät vorhanden, ist der Fahrausweis dem Betriebspersonal unaufgefordert und unverzüglich zum Entwerten zu übergeben. Der Fahrgast hat sich grundsätzlich von der Entwertung zu überzeugen. Eine handschriftliche Entwertung ist grundsätzlich untersagt. Weist ein Fahrausweis mehr als die vorgesehenen Entwertungen auf, ist dieser ungültig.

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach §9 bleibt unberührt.

(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb ohne Möglichkeit des Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden. § 6 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(7) Bei Fahrten über den räumlichen Geltungsbereich eines Zeittickets (ausgenommen TagesTickets) hinaus, können bereits bei Fahrtbeginn ein EinzelTicket Erwachsene (auch Kurzstrecke) bzw. ein Einzel-/GruppenTagesTicket für die zusätzlich benötigten Zonen gelöst oder ein Abschnitt eines 4er-Tickets Erwachsene/10er-TagesTickets entwertet werden. Dieser Fahrausweis gilt nur in Verbindung mit dem Zeitticket. Fahrgäste mit einem TicketPlus der Gattungen Jedermann/Firmen-Abo/9-Uhr-Ticket/9-Uhr-Firmen-Abo können die Anschlussfahrt mit einem KinderTicket (EinzelTicket, 4er-Ticket) unternehmen.

(8) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 7 Zahlungsmittel

Für den Verkauf durch den Fahrer gilt folgendes:

  1. Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 € zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.
  2. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 20,00 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei dem Verkehrsunternehmen abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt abbrechen.
  3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 8 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
  2. nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich, unerlaubt eingeschweißt, laminiert oder beschichtet sind, so dass
    sie nicht mehr ordnungsgemäß entwertet oder geprüft werden können,
  3. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
  4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
  8. nur in Verbindung mit einem Zeitticket gelten, wenn dieses nicht vorgezeigt werden kann.

Das Beförderungsentgelt wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung, einem Zeitticket oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung, das Zeitticket oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. Weist ein Fahrausweis mehr als die vorgesehenen Entwertungen auf, ist dieser ungültig.

(3) Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt. Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast den Kaufpreis des eingezogenen Fahrausweises sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen, es sei denn, die unrechtmäßige Einziehung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er unter anderem …

  1. sich keinen gültigen Fahrausweis verschafft hat oder sich – soweit die Tarifbestimmungen hierfür ein Beförderungsentgelt vorsehen – für mitbeförderte Tiere oder Fahrräder keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. für sich oder für mitbeförderte Tiere oder Fahrräder einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich nach § 6 Abs. 4 entwertet hat oder entwerten ließ,
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
  5. einen Fahrausweis, der nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag in der 1. Klasse benutzt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn
das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat sich, bei Aufforderung durch das Prüfpersonal, diesem
gegenüber mittels amtlichem Lichtbildausweis zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von
ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,00 €. Die Zahlungsaufforderung bzw. Quittung über die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gilt zur Weiterfahrt (ohne Rund- und Rückfahrten) als EinzelTicket (Preisstufe 1) – siehe 4.1.1 der Tarifbestimmungen – innerhalb der Zone, in
der der Fahrgast beanstandet wurde. Darüber hinaus gilt die Zahlungsaufforderung bzw. Quittung auch in dem während der Fahrscheinprüfung genutzten Fahrzeug bis zum erstmaligen Ausstieg als Fahrausweis, nicht aber für weitere Umstiege.

(4) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb einer Woche bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung leistet. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 € erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 und 4 BGB bleiben unberührt.

(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung des EBE Inhaber eines gültigen, auf seine Person ausgestellten Abonnements oder Zeittickets als Deutschland-Ticket, persönlichen Abos gemäß 4.2.1.1, persönlichen Monats- oder WochenTickets bzw. noch vorhandenen persönlichen JahresTickets des VVS war. Die Vorlage kann an den betriebseigenen Verkaufsstellen oder bei den Verwaltungen der Verkehrsunternehmen im VVS-Gebiet erfolgen. Wenn der Fahrgast eine nach Preisstufe und Nummer zu seinem Verbundpass für Schüler, Auszubildende und Studenten passende und für den Zeitraum gültige Wertmarke benutzt, die Berechtigung zur Benutzung jedoch auf dem Verbundpass nicht vermerkt ist, wird das erhöhte Beförderungsentgelt ebenfalls auf 7,00 € ermäßigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Fahrgast innerhalb einer Woche den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzung zur Benutzung von Wertmarken zum ermäßigten Preis zum Zeitpunkt der Feststellung vorgelegen hat. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Inhaber eines Tickets mit der Eigenschaft TicketPlus oder eines ergänzend erworbenen TicketPlus aufgrund der Übertragbarkeit dieser Ticketangebote (auch Deutschland-Tickets).

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(2) Wird ein Zeitticket nicht während seiner gesamten Geltungsdauer benutzt, so werden zur Errechnung des zu erstattenden Betrages als Pauschalsätze je Gültigkeitstag von dem für das Zeitticket entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen:
– bei einem MonatsTicket 4%
– bei einem WochenTicket 20%

Der Tag der Rückgabe des Zeittickets oder das Datum des Poststempels bei Übersendung des Zeittickets mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Benutzung kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit bzw. Unfall in Verbindung mit Reiseunfähigkeit oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Wird ein Zeitticket erst nach Beginn der tariflichen Gültigkeit erworben, so wird für die Zeit vom Beginn der tariflichen Gültigkeit bis zum Tag des Erwerbs kein Fahrgeld erstattet.

(3) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht

  1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
  2. bei gemäß § 8 Absatz 1 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen,
  3. wenn ein Reisender, der im Besitz eines gültigen Zuschlags für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet.

(4) Anträge nach den Abs. 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden sind. Das Bearbeitungsentgelt wird nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.

§ 11 Mitnahme von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.

(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen oder Ähnliches angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Betriebspersonal.

(3a) E-Scooter werden in Bussen zusammen mit einem, auch aufsitzenden Fahrgast nach Maßgabe des einheitlichen Erlasses der Bundesländer (Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 ff.) befördert. Entsprechend müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 
– Der Fahrgast hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 SchwbAwV) oder für den E-Scooter eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhalten. Er führt diese Unterlagen mit und kann sie auf Verlangen dem Betriebspersonal zur Prüfung vorzeigen oder aushändigen.
– Der E-Scooter ist nach Angaben des Herstellers nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Erlasses für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. Die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme ist durch ein gut sichtbares Piktogramm mit dem nebenstehenden Symbol erkennbar.
– Der Linienbus ist für den Transport von E-Scootern geeignet. Die Eignung ist durch ein Piktogramm mit dem nebenstehenden Symbol verdeutlicht. Das Piktogramm ist außen am Bus an der Front rechts unten sowie an der Tür angebracht, hinter der sich der Aufstellplatz für den E-Scooter befindet.

Weitere Voraussetzungen für die Mitnahme sind, dass
– der Grenzwert für das Gesamtgewicht des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht des aufsitzenden Fahrgastes plus weitere Zuladung) 300
kg nicht übersteigt,
– der Fahrgast im Umgang mit dem E-Scooter geschult ist und
– der Fahrgast den E-Scooter selbstständig rückwärts in den Bus einfährt, den E-Scooter entgegen der Fahrtrichtung des Busses mit der Rückenlehne seines Sitzes direkt an der Prallplatte aufstellt und die Ausfahrt aus dem Bus selbständig bewerkstelligt.

Der Fahrgast ist dafür verantwortlich, dass die oben genannten Vorgaben eingehalten werden. Er hat sicherzustellen, dass von ihm und den von ihm
mitgeführten Sachen keine Gefahr für sich und andere ausgehen kann (siehe auch § 4(3) und § 11(4)). Ein Aufladen der Batterie des E-Scooters ist
während der Mitnahme im Fahrzeug unzulässig.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und
andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die
allgemeinen Haftungsvorschriften.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 12 Mitnahme von Tieren

(1) Für die Mitnahme von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert und nur dann, wenn sie an einer kurz gehaltenen Leine geführt werden. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen, so beispielsweise
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten.
(4) Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(6) Bei Verunreinigungen gilt § 4 Absatz 11 entsprechend.

§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Betriebsmittel oder -anlage die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Eine sofortige Rückgabe an
den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann.

§ 14 Haftung

(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei der Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen haftet der Unternehmer für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Unternehmer verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
(2) Hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck gilt bezüglich der Haftung bei der Eisenbahn Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

§ 16 Mobilitätsgarantie

(1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeittickets bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi oder
andere öffentlich zugängliche Verkehrsmittel (Carsharing, Bikesharing), deren Betreiber Kooperationspartner von polygo sind, umzusteigen und
sich den Fahrpreis bzw. dafür entstehende Nutzungsentgelte im Nachhinein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten VVS-Verkehrsmitteln um mehr als 20 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird, und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende VVS-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter vvs.de).

(2) Anspruchsberechtigt sind Inhaber von 10er-TagesTickets, Wochen-, Monats- und noch vorhandener JahresTickets sowie Abonnements der Gattungen jedermann, Firmen-Abo, 9-Uhr, 9-Uhr-Firmen-Abo oder Senioren sowie Personen mit Schwerbehinde tenausweis inkl. Freifahrtberechtigung. Anspruchsberechtigt sind auch Inhaber eines Deutschland-Tickets (ausgenommen DeutschlandTicket JugendBW und Deutschlandsemesterticket) bei Fahrten innerhalb des VVS, allerdings nur Kundinnen und Kunden, die ihr Deutschland-Ticket bei einem Verkehrsunternehmen im VVS erworben haben. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Quittung bzw. Zahlungsnachweis nur einmal geltend gemacht werden. Die Taxikosten bzw. Nutzungsentgelte werden beim TicketsPlus (auch beim Upgrade TicketPlus zum Deutschland-Ticket, unabhängig vom ticketausgebenden Verkehrsunternehmen) bis zu 50,00 €, bei anderen einbezogenen Tickets bis zu 35,00 € ersetzt.

(3) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung bzw. einen entsprechenden Nachweis der angefallenen Nutzungsentgelte zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z. B. unter www.vvs.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen beim VVS oder einem VVS-Verkehrsunternehmen einzureichen (Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich.

(4) Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im VVS kooperierenden
Verkehrsunternehmen zurückgeht. Insbesondere begründen Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf Leistungen aus der  Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm vor dem Kauf des Tickets bekannt waren. Sie ist ferner
ausgeschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter www.vvs.de angekündigt wurden.

(5) Die Mobilitätsgarantie besteht parallel zur Fahrgastgarantie eines Verkehrsunternehmens (z. B. der SSB). Ansprüche aus demselben Sachverhalt können jedoch nur beim VVS oder dem jeweiligen Unternehmen geltend gemacht werden. Für Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr gilt 

§ 17. Fahrgastrechte – besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr

(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber für Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten besonderen Regelungen (näheres hierzu siehe auch unter www.fahrgastrechte.info).

(2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des VVS erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.

(3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.

(4) Die Entschädigung beträgt grundsätzlich ab einer Ankunftsverspätung von 60 Min. 25% und ab einer Ankunftsverspätung von 120 Min. 50% des
tatsächlich entrichteten Fahrpreises.

(5) Fahrpreisentschädigungen mit einem Betrag von unter 4,00 € werden nicht ausbezahlt.

(6) Bei Zeitfahrkarten hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitfahrkarte Verspätungen von mindestens
60 Min. erlitten hat. Die Entschädigung beträgt 1,50 € je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse und 2,25 € je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse. Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag zusammen höher als 3,99 € ist und die Entschädigungsforderungen bei Monatskarten und Zeitkarten mit kürzerer Geltungsdauer gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitkarte eingereicht werden. Bei Zeitkarten mit längerer Geltungsdauer erfolgt die Entschädigungszahlung jeweils auf
Antrag, wenn die gesammelten Entschädigungsansprüche den Betrag von mind. 4,00 € erreichen. Der Entschädigungsbetrag für Zeitfahrkarten wird auf maximal 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises begrenzt.

(7) Das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen anderen, höherwertigeren als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen, gilt nicht für Nutzer von Deutschland-Tickets, Baden-Württemberg-Tickets und MetropolTagesTickets Stuttgart. Dies sind Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt gemäß §3 Absatz 3 und 4 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO). Erstattungsvordrucke sind auch im Internet abrufbar.

(8) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden. Vordrucke zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Fahrgastrechten sind auch im Internet abrufbar.

(9) Im übrigen gelten die besonderen Regelungen der Eisenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Absatz 1).

(10) Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte aus dem Eisenbahnverkehr schließt Ansprüche aus demselben Sachverhalt auf die VVS-Mobilitätsgarantie (siehe § 16) aus.

§ 18 Schlichtungsstelle

Zur Beilegung von Streitigkeiten bzgl. dieser Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen kann sich der Fahrgast an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/) wenden. Die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) von der Bundesregierung anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle prüft das Anliegen und erarbeitet für den Fahrgast eine Schlichtungsempfehlung zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung.